Newsletter April 2021
Guten Tag liebe Leserinnen und Leser,
seit unserem letzten Newsletter hat sich leider die Corona-Situation wieder verschlechtert. Mit April gilt ein harter, „Blitzlockdown“. Corona-Schnelltests (immunochromatographische Test) zur Eigenanwendung können seit Anfang März in Apotheken, Drogerien und Supermärkten erworben werden (zumindest theoretisch), denn in der Praxis ist es jedoch mitunter nicht leicht, an einen Test zu kommen. Bei den Discountern sind sie oft schnell ausverkauft, und in Apotheken stehen bisher meist nur Großpackungen zur Verfügung. Das BfArM hat am 24. Februar gleich drei Sonderzulassungen für solche Heimtests erteilt. In allen drei Fällen handelt es sich um Tests, bei denen eine Probe im vorderen Nasenbereich entnommen wird.
Diese Corona-Schnelltests sind In-Vitro Diagnostika (IVD) und unterliegen noch (!) der EU-Richtlinie 98/79/EG (IVDD). Da es sich bei den IVD um eine Untergruppe der Medizinprodukte handelt, ist ihre Marktzulassung und die Überwachung der vermarkteten Geräte gesetzlich geregelt. Die in der IVDD definierten Anforderungen wurden von den EU-Mitgliedsstaaten in ihren nationalen Gesetzen umgesetzt.
Die Kommission der Europäischen Union (EU) hat eine neue Verordnung verabschiedet, in der die Anforderungen an In-Vitro – Diagnostika festgelegt werden, die auf dem europäischen Markt angeboten werden sollen. Diese neue Verordnung wurde am 5. Mai 2017 veröffentlicht und ersetzt die EU-Richtlinie über In-Vitro -Diagnostika (98/79/EG). Diese Verordnung ist die European In Vitro Diagnostic Medical Device Regulation (IVDR) 2017/746 und wird voraussichtlich ab 22.05.2022 gelten.
Noch stärker als bei der MDR werden viele IVD-Hersteller bei der Erfüllung der IVDR-Konformität vor großen Herausforderungen stehen, da ca. 80% der IVD-Hersteller dann eine Benannte Stelle benötigen, wo sie zuvor keine benötigten – und das bei derzeit nur 4 unter der IVDR registrierten Benannten Stellen!
In diesem Newsletter wollen wir Sie deshalb mit der IVDR vertraut machen.
Viel Spaß beim Lesen und bleiben Sie gesund!
Ihr Team der MEC-ABC GmbH
Parallel zur MDR trat die IVDR am 26. Mai 2017 in Kraft – Geltungsbeginn ist der 26. Mai 2022 (im Gegensatz zur MDR, die bereits ab dem 26. Mai 2021 verbindlich sein wird). Sie gilt für die In-vitro-Diagnostik und ersetzt die bisherige IVDD. Mit der neuen Verordnung müssen sich die Hersteller auf einige Änderungen hinsichtlich der Zulassung von IVDs einstellen. Dieser Artikel zeigt, was genau die Änderungen sind, was sie bedeuten und was berücksichtigt werden muss.
Eine der bemerkenswertesten Änderungen im in der IVDR ist die Erweiterung des Anwendungsbereichs. Zum Beispiel umfasst die neue Verordnung jetzt auch Hochrisikogeräte, die nur in einer einzigen Einrichtung hergestellt und verwendet werden, oder IVDs, die für Gentests verwendet werden. Da es sich um eine EU-Verordnung handelt, ist zu beachten, dass die IVDR mit seiner Wirksamkeit in allen EU-Mitgliedstaaten sofort rechtsverbindlich ist und nicht erst durch nationale Rechtsvorschriften umgesetzt werden muss.
Das neue Klassifizierungssystem basiert auf Risikoregeln, die wiederum auf den Grundsätzen des IMDRF (International Medical Device Regulators Forum) basieren. Die Risikoklassen werden von Klasse A bis D definiert, wobei Klasse A für Geräte mit geringem Risiko und Klasse D für Geräte mit dem höchsten Risiko für Patienten, Benutzer und Dritte gilt.
Mit der neuen Verordnung muss die technische Dokumentation (TD) viel detaillierter sein. Alle Einzelheiten dazu sind in den Anhängen II und III geregelt und weisen eine große Analogie zu den Anforderungen an die TD von Medizinprodukten (in der MDR, auch Anhang I und II) auf.
Aber Achtung! Auch wenn die MDR und die IVDR sich zu ca. 80% identisch lesen, gibt es ganz besondere und gravierende Unterschiede, zum Beispiel Anhang I, Kapitel III.
Die neue Verordnung führt auch zu einer verstärkten Einbeziehung der Benannten Stellen. Da es sich bei der IVD-Klassifizierung um ein risikobasiertes System handelt, erfordert das Konformitätsbewertungsverfahren der meisten IVDs die Beteiligung einer Benannten Stelle. Eine Ausnahme bilden IVDs der Klasse A.
In Analogie zur klinischen Bewertung von Medizinprodukten müssen Hersteller eine Leistungsbewertung durchführen, um nachzuweisen, dass Produktsicherheit und Leistung gewährleistet sind, diese muss der jeweiligen Risikoklasse entsprechen. Darüber hinaus müssen klinische Daten und Leistungsdaten zu potenziellen Sicherheitsrisiken kontinuierlich gesammelt und gespeichert werden (PMCF?)
Aber auch hier gibt es einen besonderen Unterschied zur MDR, beispielsweise muss eine „Scientific Validity“ bestehend aus „Analytical Performance“ und „Clinical Performance“ bereits im Plan für die Leistungsbewertung aufgezeigt werden. Also quasi die Labordaten.
Weiterhin gilt das UDI-System nicht nur für Medizinprodukte, sondern auch für die In-vitro-Diagnostik. Es sollte die Rückverfolgbarkeit von Produkten über den gesamten Produktlebenszyklus und insbesondere innerhalb der Lieferkette ermöglichen. Auf diese Weise ist ein schnellerer und effizienterer Produktrückruf möglich.
Für Hersteller mit bereits zugelassenen IVDs gibt es eine Übergangsfrist von fünf Jahren. Bis zum 26. Mai 2022 haben sie nun Zeit, die IVDR-Anforderungen mit ihren bereits vorhandenen Produkten zu erfüllen. Unter bestimmten Umständen ist eine Verlängerung der Frist um zwei Jahre möglich.
[1] Siehe NANDO Datenbank https://ec.europa.eu/growth/tools-databases/nando/index.cfm?fuseaction=directive.notifiedbody&dir_id=35 abgerufen am 23.03.2021
Anforderungen an Hersteller
Es gibt einige Teile der Anforderungen, die Hersteller bereits jetzt erfüllen können, und andere, die nur erfüllt werden können, wenn das jeweilige System voll funktionsfähig ist oder die entsprechenden Benannten Stellen ernannt wurden. Dies umfasst die folgenden Aspekte:
- Neue Klassifizierung und Bestimmung des zukünftigen Konformitätsbewertungsverfahren
- Leistungsbewertung erstellen
- Anpassung des QM-Systems
- Einrichtung eines Systems zur Überwachung nach dem Inverkehrbringen
- Anpassung der technischen Dokumentation
- Produktregistrierung (solange EUDAMED nicht aktiv ist, gelten die Bestimmungen der IVDD)
- Ernennung der verantwortlichen Person (Artikel 15)
- Zuweisung einer UDI (sobald die entsprechenden Systeme eingerichtet sind)
Was ist die Aufgabe des Managements während der IVDR-Übergangszeit?
Das Management jedes Unternehmens spielt in der Übergangsphase von IVDD zur IVDR eine entscheidende Rolle. Ein QM-Plan für den Übergang des QM-Systems sowie den Übergang der technischen Dokumentation sowie ein Migrationsplan muss erstellt werden. Dieser sollte die Laufzeit bereits bestehender IVDD-Zertifikate im Zusammenhang mit dem Produktportfolio sowie die In-vitro-Diagnostika auflisten, die erneut genehmigt werden sollten, oder die Produkte, deren Zertifikat einfach auslaufen wird. Dieser Migrationsplan muss von der Managementüberprüfung genehmigt werden. Ferner muss ein geeignetes Konformitätsbewertungsverfahren ausgewählt und das Verfahren gegebenenfalls mit der benannten Stelle koordiniert werden. Ein weiterer wesentlicher Punkt wäre die Organisation einer internen Revision, um die Wirksamkeit der geänderten Prozesse zu überprüfen.
Ernennung der „Person, die für die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften verantwortlich ist“ – PRRC (siehe auch Newsletter März 2021)
Wie die MDR in Artikel 15 so verlangt auch die IVDR die Ernennung einer sogenannten verantwortlichen Person. Hersteller von Medizinprodukten und In-vitro-Diagnostika müssen eine Person benennen, die für die Einhaltung und Überprüfung der Vorschriften verantwortlich ist. Diese Person muss eine ausreichende Qualifikation für diese Aufgabe nachweisen. Nähere Informationen zur PRRC findet sich in unserem Newsletter von März 2021.
Zum Schluss noch: IVDD vs. IVDR als Übersichtsliste:
Risikokontrolle wird in beiden gefordert, in der IVDR sind die Anforderungen deutlicher formuliert und insgesamt ist ein Risikomanagement gefordert, was die Risikokontrolle inkludiert.
Es gibt eine leichte Verschärfung der Allgemeinen Sicherheits- und Leistungsanforderung (GSPR) nach Annex I Unterpunkt 12. Aber diese müssen auch nach IVDD erfolgen.
Es gibt eine neue Einführung bei der Wechselwirkung mit der Umgebung (Unterpunkt 13 der GSPR) welche relevant ist: z.B. Minderung des Risikos von Probenvertauschen o.ä..
Es gibt zusätzliche Anforderungen an die Gebrauchsanweisung (IFU):
- Kennzeichnungen (Mensch und Maschinen lesbar – also Barcodes)
- Die Gebrauchsanweisung kann elektronisch zur Verfügung gestellt werden (gilt nicht für alle IVDs), wenn elektronisch: es muss die Information angegeben werden wo die IFU verfügbar ist (Download Link)
- Es müssen Restrisiken angegeben werden
- Detaillierte Informationen über das Produkt (z.B. dessen Funktion)
- Warnungen und Vorsichtsmaßnahmen, die erwähnt werden sollten (wird teilweise aber auch in der IVDD schon gefordert). Hier sollte man noch einmal prüfen, welche dieser Punkte auf das entsprechende Produkt zutreffen
- Detailierte Angaben über das Testprocedere